Statuten

Statuten des Vereins
Drachen- und Gleitschirmfliegerclub Ossiacher See

ZVR-Zahl: 169767635

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Drachen- und Gleitschirmfliegerclub Ossiacher See“ (DGFC-Ossiacher See)

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 9520 Annenheim und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 3 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Drachenfliegens, Paragleitens, eines geordneten Flugbetriebes, sowie die Vermittlung von Flugsicherheit und Unfallverhütung in Theorie und Praxis.

§ 4 Tätigkeiten und Aufbringung finanzieller Mittel

  1. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Ausflüge, Veranstaltungen (Wettkämpfe u.ä.) und Diskussionsabende.
  2. Die Aufbringung finanzieller Mittel soll erreicht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Erträge aus Veranstaltungen
    3. Spenden, Sammlungen, Werbeverträge und sonstige Zuwendungen
    4. Erträge aus Dienstleistungen des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Arten der Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder
    2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich am Vereinsgeschehen beteiligen und den Mitgliedsbeitrag bezahlen
    3. Unterstützende Mitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mindest-Mitgliedsbeitrages fördern.
    4. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit
  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden
    2. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss.
    2. Der Austritt kann jederzeit (schriftlich per e-mail) erfolgen und tritt mit Ende des Kalenderjahres in Kraft.
    3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten unwiderruflich gelöscht. Ein erneutes Anmelden und eine neue Mitgliedschaft ist jederzeit wieder möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu beanspruchen. Sie verpflichten sich zu Kameradschaft und sportlicher Fairness
  2. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
  4. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Vereinsmitglied die Statuten auszufolgen.
  5. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  6. Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt, dass der Verein insbesondere die personenbezogenen Daten verarbeitet, die sich aus der SA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr.312/2004 idF. BGBl. I Nr. 120/2017 ergeben. Weiters anerkennen die Mitglieder durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf, dass der Verein zum Zweck der Kooperation zwischen Verband und den Vereinen die genannten Mitgliederdaten auf begründete Anfragen an Behörden und dem Dachverband Österreichischer Aeroclub übermittelt.
  7. Die Mitglieder anerkennen durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf außerdem ihre Einwilligung, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür Kontaktdaten speichert. Ebenso, dass der Verein Bild-/Foto-/Videoaufnahmen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins anfertigt und verwendet.
  8. Die Verwendung von Bildern und Daten ist ausschließlich unseren Mitgliedern zur privaten Verwendung gestattet. Bilder und Videos von unserer Webcam und Homepage zur Weiterverwendung, Veröffentlichung und Bearbeitung ist nur unter Zustimmung des Vorstandes möglich. Die gewerbliche Verwendung bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung des Vorstandes und einer vereinsmäßigen Zeichnung. Diese Genehmigung ist bis auf Widerruf gültig.

§ 7 Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  1. Jahreshauptversammlung
    1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung (JHV) findet einmal jährlich statt.
    2. Eine außerordentliche JHV findet auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 6 Abs. 2) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
    3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen JHVs sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der JHV hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen.
    4. Anträge zur JHV sind mindestens drei Tage vor dem Termin der JHV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen JHV - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    6. An der JHV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen bevollmächtigten Dritten vertreten
    7. Die Jahreshauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. f) beschlussfähig. Ist die JHV zu festgesetzter Stunde nicht beschlussfähig so findet diese 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig
    8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der JHV erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein freiwillig aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9. Den Vorsitz in der JHV führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung
    1. Beratung und Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl, Bestellung und allfällige Enthebung der Organverwalter
    5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern mit dem Verein
    6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

  3. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: Obmann, Obmann Stellvertreter, Schriftführer und Kassier.
    2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
    3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, bis zur nächstfolgenden JHV an dessen Stelle einen anderen wählbaren Organverwalter zu kooptieren.
    4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist möglich.
    5. Die Vorstandssitzung wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
    6. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen, darunter der Obmann oder sein Stellvertreter anwesend sind.
    7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes, nicht jedoch die Stimme seines Stellvertreters, den Ausschlag.
    8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
    9. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Rücktritt oder Tod.
    10. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und wird mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist für eine Neuwahl eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.

  4. Aufgaben des Vorstandes
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er muss folgende Aufgaben erfüllen:

    1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    2. Information der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung
    3. Die Geschäftsführung nach außen
    4. Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens
    6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern
    7. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins

  6. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte, Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes
    2. Um drohenden Schaden bei Gefahr im Verzug vom Verein abzuwenden, ist der Obmann berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen, eigenmächtig zu entscheiden. Er muss die entscheidungsbefugten Organe so rasch wie möglich von seiner Entscheidung informieren und sein Verhalten begründen.
    3. Der Schriftführer ist für die interne und externe Kommunikation im Verein verantwortlich. Er führt die Protokolle.
    4. Der Kassier ist für eine ordnungsgemäße Buchführung und für die Abwicklung von Geldtransaktionen des Vereins verantwortlich.
    5. Obmann Stellvertreter, Schriftführer und Kassier unterstützen den Obmann bei der Führung der Geschäfte des Vereins.
    6. Bei Verhinderung des Obmannes tritt an seine Stelle der Obmann Stellvertreter

  7. Rechnungsprüfer
    1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung jährlich zu prüfen und das Ergebnis dem Vorstand zu berichten.
    3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 7 (3) sinngemäß

  8. Schiedsgericht
  9. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §577 ff ZPO

    1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Jahreshauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Diese Vermögen soll – soweit möglich und erlaubt – einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.